| Müssen Warmwasserleitungen und Heizungsleitungen in Wohngebäuden gedämmt werden ? Antwort: In der Energieeinsparverordnung (EnEV), Anhang 5, heißt es dazu, dass bei Erneuerung, Ersatz oder Neubau Heizungs- und Warmwasserleitungen gegen Wärmeverluste zu dämmen sind. Die EnEV unterscheidet dabei: Wohnhäuser, nur durch einen Nutzer bewohnt: Hier sind Heizungsleitungen in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen und bei zentralen Leitungsnetzverteilern mit halber Mindestdämmdicke (50% Bereich) zu dämmen Heizungsleitungen in unbeheizten Räumen, Kellerräumen Außenwänden, zwischen unbeheizten und beheizten Räumen und in Schächten sind mit Mindestdämmdicke ohne Einschränkung (100% Bereich) zu dämmen Alle anderen Heizleitungen müssen gemäß EnEv nicht gedämmt werden, wenn sich ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperrvorrichtungen beeinflussen lassen. Warmwasserleitungen bis zu einem Innendurchmesser von 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit einer Begleitheizung ausgestattet sind, müssen gemäß EnEv nicht gedämmt werden. Ansonsten gelten die vorgenannten Mindestdämmdicken. Um aber Körperschall, Knack- und Fließgeräusche zu vermeiden, müssen diese Heizungs- und Warmwasserleitungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik schalltechnisch gedämmt werden, mit einer Mindestdämmdicke von 6,0 mm. In Wohngebäude mit mehr als zwei Nutzern müssen Heizungsleitungen und Warmwasserleitungen sind zu dämmen, außer Warmwasserleitungen bis zu einem Innendurchmesser von 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit einer Begleitheizung ausgestattet sind. Um aber Körperschall, Knack- und Fließgeräusche zu vermeiden, müssen diese Warmwasserleitungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik schalltechnisch gedämmt werden, mit einer Mindestdämmdicke von 6,0 mm. Die Mindestdämmdicken sind dem Anhang 5 der EnEV zu entnehmen.
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